Wann brauche ich eine Aufstiegsgenehmigung für meine Drohne? Was ist das überhaupt genau? Und wo bekomme ich sie her? Diese Fragen beantworten wir euch in folgendem Ratgeber.
Wann brauche ich eine Aufstiegsgenehmigung / Aufstiegserlaubnis / Ausnahmegenehmigung für meine Drohne?
Um eine separate Aufstiegsgenehmigung für den (kommerziellen) Drohnenflug muss man sich seit in Kraft treten der neuen Drohnenverordnung aus dem Jahr 2017 (Achtung! Seit 01.01.2021 gilt die neue EU-Drohnenverordnung mit abweichenden Regelungen) nicht mehr bei jedem Flug kümmern.
Fliegt man eine Drohne mit niedrigerem Gewicht als 5 kg, beispielsweise eine Mavic Pro, muss man sich ebenfalls erstmal nicht um eine Aufstiegsgenehmigung kümmern.
Nötig wird diese jedoch in folgenden häufig auftretenden Fällen:
Hinweis: Mit Inkrafttreten der oben genannten neuen EU-Drohnenverordnung ändert sich auch die Notwendigkeit von Aufstiegsgenehmigungen. Hierzu werden die entsprechende Anpassungen noch vom Gesetzgeber vorgenommen. Bis dahin sind die unten stehenden Informationen also nicht mehr unter allen Bedingungen gültig. Vergleicht also immer die neuen Regelungen der EU-Drohnenverordnung mit dem folgenden Absatz, in dem Beispielsfälle für eine notwendige Ausnahmegenehmigung genannt werden.
- erreicht / übersteigt die Drohne das Gewicht (5 kg)
- möchte man bei Nacht oder
- höher als 100 Meter fliegen
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraße
- über Wohngrundstücken für die man keine Genehmigung des Eigentümers hat
- (… weitere genehmigungspflichtige Flüge werden in der Drohnenverordnung festgehalten, siehe unten)
… muss man sich an die zuständige Landesluftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem geflogen werden soll, wenden (siehe unten). Dort kann man dann eine allgemeingültige Aufstiegsgenehmigung oder eine Einzelgenehmigung beantragen. Der Unterschied liegt in Kosten und Gültigkeitsdauer der Genehmigung.
Im offiziellen Gesetzestext ist eindeutig definiert, für welche Fälle man darüber hinaus eine Ausnahmegenehmigung benötigt und beantragen kann. Wir sparen uns das simple kopieren und verweisen lieber auf den entsprechend verlinkten Text.
Nicht abschrecken lassen, relevant sind hier § 21a Absatz 1 LuftVO für eine Erlaubnis, sowie § 21b Absatz 2 und 3 LuftVO für die erwähnte Ausnahmegenehmigung in den dort genannten Fällen. Die in den Paragraphen genannten Fälle können durch die genehmigte Ausnahmegenehmigung vom Flugverbot ausgenommen werden. Nehmt euch die Zeit in den Gesetzestext zu schauen. Die erwähnten Abschnitte sind nicht lang, ziemlich übersichtlich gehalten und verständlich formuliert.
Wo und wie bekomme ich eine Aufstiegsgenehmigung / Aufstiegserlaubnis / Ausnahmegenehmigung für meinen Drohnenflug?
Eine allgemeingültige Genehmigung gilt meist 1 bis 2 Jahre und kostet je nach Anzahl der Betriebsverbote von denen man sich befreien lassen möchte in Hessen beispielsweise rund 100€ pro Betriebsverbot (also beispielsweise 200€ Kosten bei einer Genehmigung zum Überfliegen von Wohngrundstücken und bei Flügen mit geringerem Abstand von 100m von Bundesstraßen entfernt). Laufzeit und Kosten legen die Bundesländer unterschiedlich fest.
Eine Einzelgenehmigung gilt in der Regel nur rund 2 Wochen.
Eine bundesweite Aufstiegsgenehmigung gibt es hierbei erst einmal nicht. Jedes Bundesland erfordert seine eigene Aufstiegsgenehmigung und muss entsprechend beantragt werden. Einige Bundesländer erkennen eine Aufstiegsgenehmigung eines anderen Bundeslandes aber in einigen Fällen an.
Besitzt ihr also bereits eine gültige Aufstiegsgenehmigung für ein Bundesland und braucht in einem weiteren erneut eine, fragt zuerst nach, ob die bereits vorhandene Genehmigung anerkannt werden kann. Das kann Zeit und Kosten sparen. Ein Recht habt ihr darauf aber nicht.
Zur Antragstellung sind dabei folgende Dokumente notwendig:
- Versicherungsnachweis (Drohnenhaftpflichtversicherung)
- Datenblatt der Drohne
- Kenntnisnachweis bei Drohnen ab 2 kg
- Persönliche Daten zum Antragsteller und zum Zweck des Fluges (Flughöhe, genaue Route, etc.)
- Fluglogbuch (Erklärung)
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
- Zweck des Fluges
Beispielantrag zur Erteilung einer Drohnen Aufstiegsgenehmigung
Bei so vielen Paragraphen und Text hilft oft ein Beispiel, um das Thema Aufstiegsgenehmigung verständlicher zu machen. Zu diesem zweck verweisen wir hier auf das Antragsformular des Regierungspräsidiums Hessen.
In dem verlinkten Formular findet ihr die hier zusammengetragenen Informationen nochmal auf die
Separate Genehmigung für Start und Landung
Zu beachten ist noch folgendes: Selbst bei vorhandener Ausnahmegenehmigung zum Überfliegen von Wohngrundstücken benötigt man als Drohnenpilot eine zusätzliche Genehmigung des Grundstückseigentümers, von dessen Grundstück gestartet und gelandet werden soll! Dies gilt sowohl für Privatgrundstücke, als auch für Grundstücken die im Besitz der Stadt sind.
Landesluftfahrtbehörden
Weitere Einzelheiten entnehmt ihr bitte direkt eurer zuständigen Landesluftfahrtbehörde. Hier werden euch meist Formulare angeboten, über die ihr die Aufstiegsgenehmigung beantragen könnt. Sollte ein Formular nicht angeboten werden, genügt meist eine E-Mail an die Behörden mit den oben genannten Dokumenten im Anhang.
- Landesluftfahrtbehörde Baden-Württemberg
Zuständiges Ministerium:Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
Hauptstätter Straße 67
70029 Stuttgart
Telefon: +49 711 231-4
Fax: +49 711 231-5819
E-Mail: poststelle@vm.bwl.de
Internet: http://www.mvi.baden-wuerttemberg.deNachgeordnete Fachbehörde:Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 46.2 Luftverkehr und Luftsicherheit
Postfach 80 07 09
70507 Stuttgart
Telefon: + 49 711 904-0
Fax: + 49 711 904-111
E-Mail: poststelle@rps.bwl.de
Internet: http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1038599/index.html - Landesluftfahrtbehörde Bayern
uständiges Ministerium:Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
Odeonsplatz 3
80539 München
Telefon: + 49 89 2192-01
Fax: + 49 89 2192-122 25
E-Mail: poststelle@stmi.bayern.de
Internet: http://www.stmi.bayern.deNachgeordnete Fachbehörden:Regierung von Oberbayern
– Luftamt Südbayern –
Postfach
80534 München
Telefon: + 49 89 2176-0
Fax: + 49 89 2176-2979
E-Mail: luftamt@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.deRegierung von Mittelfranken
– Luftamt Nordbayern –
Flughafenstraße 118
90411 Nürnberg
Telefon: + 49 911 52700-0
Fax: + 49 911 364446
E-Mail: Luftamt.nord@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de - Landesluftfahrtbehörde Berlin
Zuständiges Ministerium:Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Am Köllnischen Park 3
10179 Berlin
Tel.: + 49 30 90 25-1000
Fax: + 49 30 90 25-1001
E-Mail: post@senuvk.berlin.de
Internet: http://www.berlin.de/sen/uvk/ueber-uns/leitung/senatorin-regine-guenther/Nachgeordnete Fachbehörde:Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld
Tel.: + 49 3342 4266-4001
Fax: + 49 3342 4266-7612
E.Mail: PoststelleLUBB@LBV.brandenburg.de
Internet: http://www.lbv.brandenburg.de/Luftfahrt.htm - Landesluftfahrtbehörde Brandenburg
Zuständiges Ministerium:Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg
Abteilung 4
Referat 44
Postfach 601161
14411 Potsdam
Telefon: + 49 331 866-0
Fax: + 49 331 866-8368
E-Mail: poststelle@mil.brandenburg.de
Internet: http://www.mil.brandenburg.deNachgeordnete Fachbehörde:Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Mittelstraße 5/5a
12529 Schönefeld
Tel.: + 49 3342 4266-4001
Fax: + 49 3342 4266-7612
E.Mail: PoststelleLUBB@LBV.brandenburg.de
Internet: http://www.lbv.brandenburg.de/Luftfahrt.htm - Landesluftfahrtbehörde Bremen
Zuständiges Ministerium und Fachbehörde:Senator für Wirtschaft, Arbeit und HäfenAbteilung 3
Referat 33 Luftverkehr und Flugplätze
Zweite Schlachtpforte 3
28195 Bremen
Telefon: + 49 421 361-8446
Fax: + 49 421 496-8446
E-Mail: luftfahrttechnik@wah.bremen.de
Internet: www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt - Landesluftfahrtbehörde Hamburg
Zuständiges Ministerium und Fachbehörde:Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Referat: Grundsatzfragen, Luftverkehrs- und Luftsicherheitsrecht
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Telefon: +49 40 42841-0
Fax: +49 40 42841-2879
E-Mail: poststelle@bwvi.hamburg.de
Internet: http://www.hamburg.de/bwvi/ - Landesluftfahrtbehörde Hessen
Zuständiges Ministerium:Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Referat V 5
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Telefon: + 49 611 815-0
Fax: + 49 611 815-2225
E-Mail: poststelle@wirtschaft.hessen.de
Internet: www.wirtschaft.hessen.deNachgeordnete Fachbehörden:Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung III
Dezernat 33.3
Luisenplatz 2
64278 Darmstadt
Telefon: + 49 6151 12-0
Fax: + 49 6151 12-3851
E-Mail: poststelle@rpda.hessen.de
Internet: www.rp-darmstadt.deRegierungspräsidium Kassel
Abteilung II
Dezernat 22 – Aufgabenbereich Luftverkehr –
Steinweg 6
34117 Kassel
Telefon: + 49 561 106-0
Fax: + 49561 106-1641
E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de
Internet: www.rp-kassel.de - Landesluftfahrtbehörde Mecklenburg-Vorpommern
Zuständiges Ministerium und Fachbehörde:Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung
Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 Verkehr
19048 Schwerin
Telefon: + 49 385 588-0
Fax: + 49 385 588-8099
E-Mail:poststelle@em.mv-regierung.de
Internet: http://www.mv-regierung.de - Landesluftfahrtbehörde Niedersachsen
Zuständiges Ministerium:Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Abteilung 4
Referat 45
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: + 49 511 120-0
Fax: + 49 511 120-7893
E-Mail: poststelle@mw.niedersachsen.de
Internet: www.mw.niedersachsen.deNachgeordnete Fachbehörde:Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Zentraler Geschäftsbereich 3
Dezernat 33 -Luftverkehr-
Göttinger Chaussee 76A
30453 Hannover
Telefon + 49 511 3034-01
Fax + 49 511 3034-2099
E-Mail: luftverkehr@nlstbv.niedersachsen.de
Internet: www.luftverkehr.niedersachsen.de - Landesluftfahrtbehörde Nordrhein-Westfalen
Zuständiges Ministerium:Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Jürgensplatz 1
40219 Düsseldorf
Abteilung V I
Telefon: + 49 211 3843-0
Fax: + 49 211 3843-9110
E-Mail:poststelle@mbwsv.nrw.de
Internet: www.mbwsv.nrw.deNachgeordnete Fachbehörden:Bezirksregierung Düsseldorf
Abteilung 2
Dezernat 26
Cecillienallee 2
40474 Düsseldorf
Telefon: + 49 211 475-0
Fax: + 49 211 475-26 71
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
Internet: http://www.brd.nrw.deBezirksregierung Münster
Abteilung 2
Dezernat 26
Domplatz 1 – 3
48128 Münster
Telefon: + 49 251 411-0
Fax: + 49 251 411-2525
E-Mail: poststelle@bezreg-muenster.nrw.de
Internet: www.bezreg-muenster.nrw.de - Landesluftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz
Zuständiges Ministerium:Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
Stiftsstraße 9,
55116 Mainz
Telefon: + 49 6131 16-0
Fax: + 49 6131 16-2100
E-Mail: Poststelle@mwvlw.rlp.de
Internet: www.mwvlw.rlp.deNachgeordnete Fachbehörde:Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Fachgruppe Luftverkehr
Gebäude 890
55483 Hahn Flughafen
Telefon: + 49 6543 50-8801
Fax.: + 49 0261 29141-2217
E-Mail: luftverkehr@lbm.rlp.de
Internet: www.lbm.rlp.de - Landesluftfahrtbehörde Saarland
Zuständiges Ministerium und Fachbehörde:Ministerium für Wirtschaft,
Arbeit, Energie und Verkehr
Referat D/2 – Luftfahrt
Franz-Josef- Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
Telefon: + 49 681 501-4249
Fax: + 49 681 501-4299
E-Mail: referat.d2@wirtschaft.saarland.de
Internet: www.saarland.de/ministerium_wirtschaft_arbeit_energie_verkehr.htm - Landesluftfahrtbehörde Sachsen
Zuständiges Ministerium:Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Postfach 10 03 29
01073 Dresden
Telefon: + 49 351 564-0
Fax: + 49 351 564-8609
E-Mail: info@smwa.sachsen.de
Internet: www.sachsen.deNachgeordnete Fachbehörde:Landesdirektion Sachsen
Referat 36
– Luftverkehrsamt Sachsen –
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Telefon: + 49 351 825-3600
Fax: + 49 351 825- 3690
E-Mail: post@lds.sachsen.de
Internet: www.lds.sachsen.de - Landesluftfahrtbehörde Sachsen-Anhalt
Zuständiges Ministerium:Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
des Landes Sachsen-Anhalt
Abteilung 3
Referat 33
Turmschanzenstraße 30
39114 Magdeburg
Telefon: + 49 391 567-01
Fax: + 49 391 567-7510
E-Mail: poststelle@mlv.sachsen-anhalt.de
Internet:http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=621Nachgeordnete Fachbehörde:Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat 307 Verkehrswesen
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Telefon: + 49 345 514-0
Fax: + 49 345 514-1444
E-Mail: Poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Internet: www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de - Landesluftfahrtbehörde Schleswig-Holstein
Zuständiges Ministerium:Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
des Landes Schleswig-Holstein
Referat VII 457
Postfach 7128
24171 Kiel
Telefon: (0 4 31) 9 88 – 47 60
Fax: (0 4 31) 9 88 – 47 00
E-Mail: wimi.empfang@wimi.landsh.de
Internet: http://www.wirtschaftsministerium.schleswig-holstein.deNachgeordnete Fachbehörde:Landesbetrieb Straßenbau
und Verkehr Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 9
24106 Kiel
Telefon: (0 4 31) 3 83 – 0
Fax: (0 4 31) 3 83 – 21 00
E-Mail: Luftfahrtbehoerde@lbv-sh.landsh.de
Internet: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LBVSH/ - Landesluftfahrtbehörde Thüringen
Zuständiges Ministerium:Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr
Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt
Postfach 10 13 52
99013 Erfurt
Tel.: + 49 361 3791-0
Fax: + 49 361 3791-499
E-Mail: poststelle@tmblv.thueringen.de
Internet: www.thueringen.de/tmbvNachgeordnete Fachbehörde:Thüringer Landesverwaltungsamt
Abteilung V
Referat 520
Postfach 2249
99403 Weimar
Telefon: + 49 361 57 3321461
Fax: + 49 361 57 3321462
E-Mail: luftverkehr@tlvwa.thueringen.de.
Internet: http://www.thueringen.de/th3/tlvwa/wirtschaft/strassen_luftverkehr/luftverkehr/index.aspx