Alles was du zur neuen EU Drohnenverordnung 2023 wissen musst. Die EU Drohnenverordnung beschreibt wo und wie man in der EU mit seiner Drohnen fliegen darf. Sie ist die Grundlage für alle nationalen Drohnen-Gesetze und damit ein Muss für alle Drohnenpiloten. Wir fassen in diesem Artikel alle wichtigen Regelungen und Informationen zu den aktuellen Gesetzen für dich zusammen. Erfahre jetzt alles was du fürs Drohnenfliegen wissen musst.
Wer in der EU Drohnen fliegen will muss die aktuelle EU Drohnenverordnung 2023 kennen. Sie enthält alle wichtigen Informationen die Drohnenpiloten kennen müssen, wenn sie legal mit ihrer Drohne fliegen wollen. Zusätzlich dazu können die einzelnen Länder aber weiterhin auch eigene Regelungen ergänzen, die jedoch alle auf den EU Gesetzen aufbauen.
Auf der folgenden Seite liefern wir euch eine Übersicht über die aktuellen EU Drohnengesetze 2023 mit allen wichtigen Informationen die für Drohnenpiloten relevant sind. Einzelne Teilbereiche werden darüber hinaus in separaten Artikeln nochmals ausführlicher aufgegriffen. Dadurch wollen wir den Artikel umfassend und dennoch so schlank wie möglich halten.
Bitte beachten: Die Informationen auf dieser Seite sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen und zum Teil frei übersetzt. Viele Texte liegen aktuell noch als Entwürfe und/oder in englischer Sprache vor. Sollte sich bis zum offiziellen Start oder danach noch etwas an den Regelungen ändern, werden wir diese Seite selbstverständlich aktualisieren.
Neue EU Drohnenverordnung 2023 – was hat sich geändert?
Mit der Einführung der EU Drohnenverordnung Ende 2020 wurden die Gesetze rund um den unbemannten Luftverkehr innerhalb der EU vereinheitlicht – soweit es möglich ist. Das führte zwangsläufig zu Abweichungen an der bis dahin in Deutschland gültigen Drohnenverordnung aus dem Jahr 2017.
- Anhebung der maximalen Flughöhe von 100m auf 120m
- Anpassung der Gewichtsgrenzen
- Registrierung von Drohnenpiloten
- Einführung zwei unterschiedlicher Drohnenführerscheine (EU-Kompetenznachweise und EU-Fernpiloten-Zeugnis
- eID für Drohnen
Die EU Drohnenverordnung ist zusätzlich folgendermaßen aufgebaut:
- Einteilung von Drohnen in Klassen (C0 – C5)
- Einteilung in Anwendungsszenarien (Open, Specific, Certified)
Die folgenden Absätze beschreiben die genannten Punkte im Detail.
Anwendungsszenarien der EU Drohnenverordnung 2023
Jeder Drohnenflug wird anhand seiner Merkmale in eine von drei Kategorien eingeteilt: Open, Specific und Certified. Die Kategorie Open unterteilt sich dabei nochmals in drei Unterkategorien A1, A2 und A3. Ist ein Drohnenflug keiner Unterkategorie der Kategorie Open zuzuordnen, rutscht er automatisch in die Specific Kategorie. Wenn auch dort der Anwendungsfall nicht abgedeckt wird kommt es zur höchsten Einstufung, der Certified Klasse.
Für die meisten Hobbypiloten wird die Open Kategorie am häufigsten zutreffen, während kommerzielle Drohnenpiloten zwischen Open und Specific unterscheiden werden müssen. Die Certified Kategorie wird für die meisten Drohnenpiloten kaum eine Rolle spielen und vermutlich größtenteils nur für Industrieunternehmen wie Drohnen-Lieferdienste und ähnliche Unternehmen Anwendung finden.
Anwendungsszenario: Open (Offen)
- Keine Genehmigungen notwendig
- Versicherungspflicht für alle Drohnenpiloten
- Drohnenflüge mit niedrigem Risiko
- Flug nur in Sichtweite erlaubt
- Kein Transport gefährlicher Güter
- Kein Abwurf von Objekten
- Je nach Unterkategorie/Drohnen-Klasse Online-Schulung…
- …Drohnenführerschein…
- …oder Registrierung des Drohnenpiloten notwendig
- Mindestalter darf von jedem Mitgliedsstaat gewählt werden. In Deutschland liegt es bei 16 Jahren, außer für Spielzeugdrohnen nach Richtlinie 2009/48/EG (Drohnen unter 250g ohne Kamera oder Sensoren zum Aufzeichnen) für die es keine Altereinstufung gibt
- Ein Drohnenkennzeichen mit EU Registrierungsnummer (eID) des Drohnenpiloten notwendig. Außer für Spielzeugdrohnen (Drohnen unter 250g und ohne Aufnahmefunktion)
- Dazu kommen noch Regulierungen des jeweiligen EU Mitgliedsstaates. So dürfen diese selbst so genannte „No Fly Zones“ (Flugverbotszonen) oder bestimmte zusätzliche Einschränkungen definieren, an die sich ebenfalls gehalten werden muss. Das betrifft in der Regel Flugplätze, Militäranlagen, Gefängnisse, Regierungsgebäude und in Deutschland vermutlich auch Wohngebiete (Flug nur mit Einverständnis des Grundstückseigentümers dürfte beispielsweise bestehen bleiben), siehe Abschnitt „Flugverbotszonen“ im Artikel zur „alten“ Drohnenverordnung).
In Deutschland werden diese Zonen in einem aktuellen Gesetztesentwurf besprochen und sollten im Laufe des Jahres 2021 Einzug in die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) finden. Bis dahin haben die Punkte der alten Drohnenverordnung noch weiterhin Bestand, außer sie weichen von den in diesem Artikel genannten Punkten der EU-Drohnenverordnung ab. Dann gelten auch jetzt schon die Gesetze der neuen Verordnung. - Weitere Einschränkungen ergeben sich darüber hinaus zusätzlich aus der Drohnen-Klasse (C0-C4). Dazu unten mehr.
Unterkategorie A1
- Flug über Personen möglich (Abhängig der C Einstufung der Drohne)
- Überflug von unbeteiligten Dritten muss vermieden werden
- kein Überflug über Menschenansammlungen
Unterkategorie A2
- Flug in sicherer Entfernung zu unbeteiligten Personen (mindestens 30m)
- Bei Drohnen die einen „Slow“-Modus verfügen kann der Abstand auf 5m reduziert werden
Unterkategorie A3
- Flug nur in weiter Entfernung von Menschen
- keine unbeteiligten Dritte im gesamten Flugbereich
- Mindestabstand zu Wohn-, Industrie- und Gewerbegebieten von mindestens 150m
Übersichtsgrafik
Die folgende Grafik stellt die Anforderungen an das Anwendungsszenario Open, seinen Unterkategorien A1, A2 und A3 sowieo die weiter unten vorgestellten Drohnen Risikoklassen C0-C4 zusammenhängend in einer Übersicht dar.
Anwendungsszenario: Specific (Spezifisch)
Erfüllt der geplante Drohnenflug eine oder mehrere der in der Kategorie Open genannten Kriterien nicht, rutscht er automatisch in die Kategorie Specific. Hier wird dann eine gesonderte SORA-GER Risikobewertung für den Einsatz notwendig. Diese muss bei der Behörde eingereicht werden um eine Ausnahmegenehmigung für den geplanten Flug zu bekommen.
Alternativ kann auf sogenannte Standardszenarien zurückgegriffen werden, die eine entsprechende SORA-GER Bewertung überflüssig machen und den Genhemigungsprozess vereinfachen sollen. Zwei Standradszenarien sind uns bisher bekannt:
- STS-01 – VLOS (Visual Line of Sight) über einem kontrollierten Bereich am Boden in einem bewohnten Gebiet
- STS-02 – BVLOS (Beyond Visual Line of Sight) über einem kontrollierten Bereich am Boden in einem dünn besiedelten Gebiet mit Luftraumbeobachter
Behörden steht es frei selbst weitere Standardszenarien zu erstellen. Sobald wir hier weitere Informationen erhalten aktualisieren wir diesen Abschnitt.
Mit einem LUC Zertifikat (light UAS operator certificate) kann die Beantragung von Genhemigung auf eine einmalige Antragsstellung reduziert werden. Kosten und Aufwand eines LUC Zertifikats sind aber noch nicht abzusehen. Es entspricht einer umfangreichen Zertifizierung des Drohnenpiloten oder des Betriebes selbst und wird daher weder günstig noch schnell zu erlangen sein.
Anwendungsszenario: Certified (Zertifiziert)
- Umfangreiche Genehmigungsverfahren
- Anwendungsfälle: Überflug von Menschenansammlungen, Beförderung von Personen oder Lastem, Transport von gefährlichen Gütern
- sowohl für Hobbypiloten als auch für kommerzielle Drohnenpiloten aus dem Bereich der Luftbildfotografie nicht relevant
Drohnen-Klassen C0-C4 der EU Drohnenverordnung 2023
Drohnen werden künftig in fünf unterschiedliche Risikoklassen eingeteilt die mit C0 bis C4 gekennzeichnet sind. Die Klasse einer Drohne wird dabei ausschlaggebend sein, in welcher Kategorie sie geflogen werden kann und welche Voraussetzungen damit an den Drohnenpiloten gestellt werden.
Die Einstufung in eine Klasse wird vom Hersteller der Drohne selbst anhand von festgelegten Richtlinien durchgeführt. Die Kennzeichnung wird dann vor dem Kauf einer Drohne einsehbar sein.
Momentan gibt es nur eine Handvoll Drohnen mit entsprechenden C-Kennzeichnungen. Daher fallen die meisten aktuellen Drohnen, die ohne C-Label auskommen müssen, in eine spezielle Kategorie und werden als sogenannte Bestandsdrohnen geführt (mehr dazu weiter unten, „Übergangsphase für bestehende Drohnen“).
Auf diese Weise sollen bereits auf dem Markt befindliche Drohnen unproblematisch auch mit der neuen EU Drohnenverordnung genutzt werden können. Eine Übersicht der jeweiligen Klassen C0-C4 liefern euch die folgenden Absätze. Mehr Details gibt es dazu in unserem separaten Artikel zu den EU Drohnen-Klassen.
Drohnen-Klasse C0
Folgende Drohnen inbegriffen:
- Gewicht der Drohne liegt unter 250 Gramm (auch für Eigenbau-Drohnen)
- Eigenbau über 250 Gramm fällt unter Klasse C3 oder C4
Vorgaben an den Hersteller/die Drohne
- Die Drohne darf nicht schneller als 19 m/s (68 km/h) fliegen
- Maximale Flughöhe muss einstellbar sein
Regelungen für diese Klasse
- Drohnenpilot muss Bedienungsanleitung lesen
- Drohnenpilot muss sich registrieren wenn eine Kamera an der Drohne vorhanden ist (dann ist ebenfalls die Anbringung des Kennzeichens mit der Registrierungsnummer des Drohnenpiloten notwendig)
- kein EU Drohnenführerschein/EU Kompetenzsnachweis notwendig
- Es darf in allen Unterkategorien des Open Anwendungszenarios geflogen werden, also auch über Menschen (keine Menschenansammlungen)
Drohnen-Klasse C1
Folgende Drohnen inbegriffen
- Gewicht der Drohne liegt unter 900 Gramm oder die Bewegungsenergie liegt unterhalb von 80 Joule
Vorgaben an den Hersteller/die Drohne
- Die Drohne darf nicht schneller als 19 m/s (68 km/h) fliegen
- Maximale Flughöhe muss einstellbar sein
- Return-to-Home Funktion muss vorhanden sein
- Eine elektronische Identifikation (eID) ist notwendig
- GEO-Awareness-System (automatische Flugbeschränkungsüberwachung) ist notwendig
Regelungen für diese Klasse
- Drohnenpilot muss Bedienungsanleitung lesen
- Drohnenpilot muss EU-Kompetenznachweis besitzen (Online-Training und Online-Test), auch als „kleiner EU-Drohnenführerschein“ bekannt
- Drohnenpilot muss sich registrieren und ein Drohnenkennzeichen/Plakette mit der Registrierungsnummer an der Drohne anbringen
- Flüge ab Unterkategorie A1 im Anwendungsszenario Open möglich (aber kein Flug über Menschen)
Drohnen-Klasse C2
Folgende Drohnen inbegriffen
- Gewicht der Drohne liegt unter 4 Kilogramm
Vorgaben an den Hersteller/die Drohne
- Maximale Flughöhe muss einstellbar sein
- Return-to-Home Funktion muss vorhanden sein
- Low-Speed-Modus muss verfügbar sein
- Eine elektronische Identifikation (eID) ist notwendig
- GEO-Awareness-System (automatische Flugbeschränkungsüberwachung) ist notwendig
Regelungen für diese Klasse
- Drohnenpilot muss Bedienungsanleitung lesen
- Drohnenpilot muss EU-Kompetenznachweis besitzen (Online-Training und Online-Test), auch als „kleiner EU-Drohnenführerschein“ bekannt
- Drohnenpilot muss sich registrieren und ein Drohnenkennzeichen/Plakette mit der Registrierungsnummer an der Drohne anbringen
- Bei Flügen in Unterkategorie A2 des Anwendungsszenario Open muss der Drohnenpilot einen theoretischen Test in einem anerkannten Prüfzentrum ablegen (EU-Fernpiloten-Zeugnis oder auch „großer Drohnen-Führerschein“ genannt)
- Ein Mindestabstand von 30 Metern zu Menschen muss eingehalten werden (Unterkategorie A2)
- Bei aktiviertem Low-Speed-Modus (max. 3 m/s) gilt jedoch die 1:1 Regel bezogen auf Höhe und Abstand zu Menschen. Was bedeutet, dass bei einer Flughöhe von 10m bis zu 10m an Personen heran geflogen werden darf. 5m dürfen jedoch nie unterschritten werden.
- Flüge auch in Unterkategorie A3 des Anwendungsszenario Open möglich
Drohnen-Klasse C3 und C4
Folgende Drohnen inbegriffen
- Gewicht der Drohne liegt unter 25 Kilogramm oder Drohne ist ein Eigenbau mit über 250 Gramm
Vorgaben an den Hersteller/die Drohne
- Maximale Flughöhe muss einstellbar sein
- Return-to-Home Funktion muss vorhanden sein
- Eine elektronische Identifikation (eID) ist notwendig
- GEO-Awareness-System (automatische Flugbeschränkungsüberwachung) ist notwendig
- kein autonomer Flug erlaubt (Klasse C4)
Regelungen für diese Klasse
- Drohnenpilot muss Bedienungsanleitung lesen
- Drohnenpilot muss EU-Kompetenznachweis besitzen (Online-Training und Online-Test), auch als „kleiner EU-Drohnenführerschein“ bekannt
- Drohnenpilot muss sich registrieren und ein Drohnenkennzeichen/Plakette mit der Registrierungsnummer an der Drohne anbringen
- Flug nur in Unterkategorie A3 des Anwendungszenarios Open möglich. Es darf also nur außerhalb von Städten geflogen werden und nur dort, wo sich keine unbeteiligten Personen gefährdet werden können.
Quelle: easa.europa.eu – (EU) 2019/945
Übergangsphase für bestehende Drohnen
Da es bisher (Stand: Juli 2023) nur wenige Drohnen mit der neuen C-Klassifizierung gibt, existiert für die meisten auf dem Markt befindlichen Drohnen (Drohnen die vor dem 01.01.2024 hergestellt werden und kein C-Label haben) eine Übergangsregelung.
Die Drohnen werden abhängig von ihrem Gewicht zugeteilt und entsprechende Beschränkungen auferlegt. Diese finden sich zusammengefasst in untenstehender Liste. Diese Drohnen können ohne C-Kennzeichnung bis zum 31.12.2023 (Gültigkeit der Übergangsregelung) abhängig von ihrem Gewicht in allen Unterkategorien von Open (A1 – A3, siehe Liste unten) geflogen werden.
Von der EASA wird es offiziell als limited Open Kategorie bezeichnet.
Bestandsdrohnen ohne C-Klassifizierung (bis 31.12.2023)
- auch hier gilt für alle Drohnen eine Versicherungspflicht
- Drohnenpilot muss Bedienungsanleitung lesen
Drohnen unter 500g
- Flug in allen Unterkategorien (A1, A2, A3) des Anwendungsszenario Open möglich
- Kein EU-Drohnenführerschein notwendig (weder EU-Kompetenznachweis noch EU-Fernpiloten-Zeugnis)
- Ab 01.01.2024: EU-Kompetenznachweis notwendig für den Betrieb von Drohnen über 250g und unter 500g in der Unterkategorie A1
Drohnen ab 500g und unter 2kg
- Flug in Unterkategorie A2 und A3 des Anwendungszenario Open möglich
- EU-Kompetenznachweis (kleiner EU-Drohnenführerschein) für A3 und …
- EU-Fernpiloten-Zeugnis (großer EU-Drohnenführerschein) für den Betrieb in Unterkategorie A2 notwendig. Hier jedoch mit erhöhtem Abstand zu Menschen (50m anstatt 30m wie bei Drohnen mit C-Klassifizierung)
Hinweis: Dank Übergangsregelung bis 31.12.2023 ebenfalls 30m für Bestandsrohnen.
Drohnen ab 2kg und unter 25kg
- Flug in Unterkategorie A3 des Anwendungszenario Open möglich
- EU-Kompetenznachweis (kleiner EU-Drohnenführerschein) bei Flügen in Unterkategorie A3 notwendig
Ab dem 01.01.2024 können Drohnen ohne C-Klassifizierung in A1 geflogen werden, wenn das Gewicht unter 250g liegt (kein EU-Drohnenführerschein notwendig) und in A3 (EU-Kompetenznachweis notwendig) wenn das Gewicht unter 25kg liegt.
Flüge in der Unterkategorie A2 wären demnach, Stand jetzt, mit Bestandsdrohnen über 250g dann nicht mehr möglich. (EASA FAQ)
Versicherungspflicht
Unabhängig aller neuen Regelungen und ob privat oder kommerziell geflogen wird, eine Drohnenversicherung ist in Deutschland immer Pflicht. Das ist auch bereits mit der bestehenden Drohnenverordnung der Fall.
Alle Informationen zur Drohnen-Haftpflichtversicherung haben wir in dem verlinkten Beitrag zusammengefasst. Unsere Empfehlung ist hier der günstige Versicherungsschutz von helden.de (ab 39€/Jahr)*.
Registrierung als Drohnenpilot
Die Onlineanwendung zur Registrierung für Drohnenbesitzer ist online verfügbar. Wichtige Informationen dazu haben wir in einer entsprechenden Meldung zusammengetragen.
Alle Informationen zur Registrierung und Kennzeichnung nach der aktuellen EU-Drohnenverordnung 2022/2023 haben wir euch in folgendem Artikel zusammengefasst: Registrierung und Kennzeichnung – eID – EU-Drohnenverordnung
EU-Drohnenführerscheine der EU Drohnenverordnung 2023
Wie bereits oben mehrfach erwähnt, werden mit der neuen EU Drohnenverordnung auch zwei neue „Drohnenführerscheine“ eingeführt.
- EU-Kompetenznachweis („kleiner EU Drohnenführerschein“)
- EU-Fernpiloten-Zeugnis („großer EU Drohnenführerschein“)
Beide „Führerscheine“ werden ab dem 01.01.2021 in der jeweils notwendigen Unterkategorie und C-Klassifiezierung verpflichtend (siehe Hinweise oben).
EU-Kompetenznachweis
- Online-Training
- Online-Test
- darf beliebig oft wiederholt werden
- vermutlich kostenlos und direkt beim LBA online durchführbar
- Gültigkeit: 5 Jahre
EU-Fernpiloten-Zeugnis
- EU-Kompetenznachweis ist Voraussetzung
- Praktisches Selbst-Training erforderlich (eigene schriftliche Bestätigung ausreichend)
- Theorie-Prüfung bei einer zertifizierten Prüfstelle notwendig, meist in Kombination mit einer Schulung
- Gültigkeit: 5 Jahre
- kostenpflichtig, da durch externe und zertifizierte Anbieter durchgeführt
Sehr wahrscheinlich ist es, dass die offiziellen Prüfstellen, die bisher die Kenntnisnachweisprüfung anbieten nach und nach auch auf das EU-Fernpiloten-Zeugnis umschwenken werden.
Alles was darüber hinaus noch wichtige zu den EU-Drohnenführerscheinen haben wir für euch in unserem Artikel EU-Drohnenführerschein – alle Informationen zusammengefasst.
Was passiert mit einem alten ausgestellten Kenntnisnachweis?
Bisher ist es geplant die aktuellen Drohnen Kenntnisnachweise bis Ende 2021 gültig zu lassen. Danach können diese in den kleinen EU-Drohnenführerschein (also EU-Kompetenznachweis) umgeschrieben werden.
Auch hierzu folgen noch weitere Informationen in einem separaten Artikel.
Quellen zur EU Drohnenverordnung
Die offizielle Quelle zur EU Drohnenverordnug 2022/2023 ist die EASA (European Union Aviation Safety Agency). Hier finde sich alle offiziellen Dokumente, Gesetzesentwürfe und weitere Informationen. Die gesamte Seite ist in englischer Sprache gehalten. Einige Dokumente gibt es in unterschiedlichen Sprachen, auch auf Deutsch.
Besonders relevant sind hier die Verordnungen (EU) 2019/945 sowie (EU) 2019/947.
Das Luftfahrt Bundesamt (LBA) bietet ein kurzes FAQ zur neuen EU Drohnenverordnung, dass wir ebenfalls als Quelle für unseren Artikel genutzt haben.
Wir hoffen bald auf mehr deutschsprachige Quellen und Informationen der Landesluftfahrtbehörden der Bundesländer, bzw. dem Luftfahrt Bundesamt (LBA) sowie vom BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur).
EU Drohnenverordnung 2023 FAQ
Die aktuelle EU Drohnenverordnung 2023 ist bereits seit dem 01.01.2021 in Kraft. Alle Informationen zu den aktuellen EU Regelungen liefert unser ausführlicher Artikel.
Ja, mit der aktuellen EU Drohnenverordnung 2023 ist eine Drohnen-Haftpflichtversicherung immer Pflicht. Ohne darf nicht geflogen werden.
Im Rahmen der aktuellen EU Drohnenverordnung 2023 kann es verpflichtend sein, sich offiziell als Drohnenpilote beim LBA zu registrieren. Abhängig ist das von der Risikoklasse (C0-C4) der eingesetzten Drohne. Alle Informationen dazu haben wir in diesem Artikel zur EU Drohnenverordnung zusammengefasst.
Mit der aktuellen EU Drohnenverordnung gab es zahlreiche Änderungen beim Betrieb von Drohnen. Alles zu den Anwendungsszenarien und den neuen Drohnen Risikoklassen erfahrt ihr in unserem Artikel zur EU Drohnenverordnung 2023.
Der deutsche Kenntnisnachweis war bis Ende 2021 gültig. Er konnte in den neuen EU-Kompetenznachweis (kleiner EU-Drohnenführerschein) umgeschrieben werden. Mehr Infos gibt es im Artikel.
Mit der EU Drohnenverordnung 2023 gibt es zwei Drohnenführerscheine: den kleinen (EU-Kompetenznachweis) und den großen (EU-Fernpiloten-Zeugnis). Je nach Drohnen Risikoklasse kann einer der beiden notwendig sein. Mehr Informationen dazu gibt es im Artikel.
super!
War sehr hilfreich,vor allem für Anfängerpiloten wie mich ist das eine super Zusammenfassung der neuen Gesetzte.Vielen dank das sich jemand die zeit genommen hat das hier so super zusammenzufassen.
Hallo Oskar,
vielen Dank für dein Feedback! Es freut uns natürlich sehr, wenn sich die Arbeit auszahlt und wir helfen können 🙂
Viele Grüße
Dimitri
Zum Thema Versicherungspflicht rate ich Euch, zuerst Euren Anbieter für die Privathaftpflicht zu kontaktieren und nicht den Links zu den Anbietern zu folgen.
Bei meiner Versicherung mir kann ich ohne nennenswerte Mehrkosten die Drohnennutzung über die Privathaftpflicht abdecken (HUK).
Gruß
Hallo Jochen,
danke für deinen kommentar.
Selbstverständlich kann und sollte man zuerst bei seiner Privathaftpflichtversicherung nachfragen bzw. nachgucken ob und welche Art von Drohnenflügen abgedeckt werden (können).
Dennoch ist es immer angeraten Versicherungen zu vergleichen und nicht zwangsläufig gleich das anzunehmen, was einem die bestehende Versicherung vorsetzt. Denn da gibt es wie immer viele Unterschiede, nicht nur beim Preis.
Daher ist es durchaus ratsam, auch „den Links zu den Anbietern“ zu folgen. Ob man dann die dortigen Angebote nutzt oder nicht, bleibt dann ja immer noch jedem selbst überlassen 🙂
Viele Grüße
Dimitri
Hallo, danke für den Artikel.
Erlaubt die neue Verordnung Flüge bei Nacht?
Die Droniq App (vom DFS empfohlen / mit-entiwckelt) enthält entsprechende Hinweise, aber ich konnte keine eindeutige Antwort finden.
Vielen Dank für das Feedback.
Hallo Anon,
konkrete Infos aus der EU-Verordnung haben auch wir dazu bisher nicht gefunden. Da die Verordnung es aber explizit vorsieht, dass einzelne Länder zusätzliche Regelungen beibehalten oder hinzufügen können, ist davon auszugehen, dass hierzulande die Regelungen zu Nachtflügen beibehalten werden. Sprich: nicht ohne Genehmigung.
https://www.dein-drohnenpilot.de/drohne-bei-nacht-daemmerung-fliegen-erlaubt-oder-nicht/
Sollten uns hier neue Informationen erreichen, wird der verlinkte Artikel aktualisiert.
Viele Grüße
Dimitri
Hallo Drohnenfreunde,
wo habt ihr die Info her, dass man mit einem EU-Fernpiloten-Zeugnis während der Übergangsphase auch Drohnen mit 500 bis 2000g in der Kategorie A2 fliegen darf? Hier der meiner Ansicht nach relevante Auszug aus der Verordnung aus Artikel 22: „unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 2 kg, die von einem Fernpiloten, dessen Kompetenzniveau dem in Punkt UAS.OPEN.030(2) von Teil A des Anhangs mindestens gleichwertig ist, unter Einhaltung eines horizontalen Mindestabstands von 50 m zu Menschen betrieben werden“
Meinem Verständniss nach steht docht nicht, dass sich irgendwas an der Kategorie ändert. Also nach wie vor A3 und nach wie vor 150m Abstand zu Wohn- Gewerbe, Industire und Erholungsgebieten. Lediglich der Abstand zu Personen, der in A3 nicht scharf definiert ist (aber garantieren muss, dass keine Person gefährdet wird, also vielleicht 100m?) reduziert sich auf 50 m. Ansonsten gelten weiterhin alle Regeln aus A3. Aber vielleicht habt ihr da auch noch was anderes gefunden. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Viele Grüße
Julian
Die Drohnen können mehrere Tausend Meter hoch fliegen, aber es wurde eine willkürliche Grenze von lächerlichen 100m festgelegt.
Einfach mal den Wert von Drachen am Seil übernommen, ohne die Unterschiede in der Steuerbarkeit zu berücksichtigen.
Gibt es da Informationen wer aus der Politik und welche Autoren/Juristen da beteiligt waren?
Man sollte nicht pauschal harte Einschränkungen machen, sondern Gesetze so schreiben dass es die Möglichkeit gibt höher zu fliegen oder in NSG zu fliegen wenn man bestimme Anforderungen erfüllt.
Welchen Grund hat z.B. das Verbot in einem NSG? Lautstärke?
Dann hätte man die Chance nutzen können durch einen dB-Wert die Hersteller dazu zu animieren leisere Drohnen herzustellen.
Und wenn einmal Drohnen existieren die wie Vögel fliegen, wie die Festool-Drohne, welche Basis haben dann noch die Verbote in NSG?
Und was die maximale Höhe angeht hätte man ja Regeln aufstellen können die Kontakte mit Flugzeugen verhindern.
Auch in technischer Hinsicht.
Wenn Ich an mein Smartphone einen kleinen USB-DVBT-Stick anschließe kann ich die Transponder aller Flugzeuge in der Gegend empfangen, und deren Position sehen. Warum also nicht die Höhe freigeben, wenn die Nutzer zugleich alle Flugzeuge in der Gegend beobachten. Z.B. automatisch per App die eine Warnung abgibt.
Oder sogar in die Drohne eingebaut mit automatischem Abstieg wenn sich ein Flugzeug nähert.
Es gibt jetzt Windkraftanlagen ohne das Geblinke (ist mir gerade entfallen warum das ein Problem sein kann), weil die es geschafft haben für ihren Bereich eine Technik durchzusetzen die nur noch blinkt, wenn sich ein Flugzeug nähert.
Bessere Gesetze können die Technik verbessern. Leiser, Luftraumüberwachung mit automatischem ausweichen etc..
Fliegen ohne Sicht etc..
Es darf auch keinen Fall soweit kommen dass Amazon etc. das Recht erhalten, gewerblich ohne Sicht auf über 100m ohne Sicht oder sogar automatisch (um mal alles zusammen zu packen) zu fliegen, das aber der Bürger nicht darf.
Und wenn man es darf, sollte es nicht nur unter hohen Hürden, Gebühren etc. etc. etc. möglich sein.
Irgendwann fliegen schließlich auch private automatisch fliegende „Drohnen“ mit Menschen drin, die keinerlei Flugschein haben…
Und natürlich könnten auch die kleinen Drohnen einen Transponder mit sich führen.
Das sollte ja sogar im Interesse reaktionärer Überwachungsfanatiker sein…
Nötig wäre es aber nicht. Denn ausweichen sollte immer die Drohne.
Sie ist auch wendiger als Flugzeuge.
Aber ist erst mal ein Gesetz eingeführt, wird in Deutschland oft nichts mehr verändert…
Jetzt wäre natürlich die Chance dass Rot/Grün/Gelb das Gesetz verbessern.
Nein, Ich habe keine Drohne.
Mich stört jede Art von dummem Reaktionismus.