Drohne-Wohngebiet-fremdes-Grundstück

Drohne im Wohngebiet, Quelle: pixabay

Mit der Drohne über fremde Grundstücke fliegen – erlaubt oder nicht?

Eine der ersten Fragen die sich angehenden Drohnenpiloten stellt ist sicherlich die, ob sie mit ihrer Drohne über fremde Grundstücke fliegen dürfen. Die Antwort darauf ist recht eindeutig.

Fliegen im Wohngebiet erlaubt?

Die Antwort darauf: nicht ohne weiteres. Wo man mit seiner Drohne fliegen darf und wo nicht ist seit dem 01.01.2021 in der EU-Drohnenverordnung geregelt.

Die Regelung zum Überflug fremder Grundstücke stützt sich noch auf die Regelungen der alten Drohnenverordnung, die vom April 2017 bis zum 31.12.2020 gültig war. Es gilt somit noch die landesspezifische Regelung der „alten“ deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Diese wird noch im Laufe des Jahres an die Anforderungen der EU-Drohnenverordnung angepasst.

In der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (§21b Absatz 1 Nummer 7 LuftVO) findet sich folgender Punkt wieder:

Verboten (…)

(…) über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu (…)

Das bedeutet also: Das Überfliegen fremder Wohngrundstücke ist verboten, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft.

  • Die Drohne wiegt mindestens 250 Gramm.
  • Die Drohne kann Foto und / oder Audioaufnahmen anfertigen.
  • Die Drohne ist in der Lage Funksignale zu senden oder zu empfangen.

Achtet zusätzlich auf den Mindestabstand von 150m zu Wohngebieten, wenn Drohnen nach Unterkategorie A3 der Kategorie OPEN betrieben werden! Ebenso auf die Abstände zu unbeteiligten Personen bei Flügen in den unterschiedlichen Unterkategorien A1-A3. Infos dazu gibt es im Artikel zur EU-Drohnenverordnung.

Trifft einer dieser Punkte zu werdet ihr die Zustimmung des Grundstücksbesitzers brauchen wenn ihr über diesem Gebiet Fliegen wollt. Denn erteilt euch der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks eine Erlaubnis für den Überflug, könnt ihr auch mit Kamera-Drohnen über 250 Gramm das Grundstück überfliegen.

Erfahrt hier, wie ihr den Eigentümer eines Grundstücks ermitteln könnt.

Alternative: Ausnahmegenehmigung

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Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, sich von dem oben genannten Punkt befreien zu lassen. Dazu ist die sogenannte Ausnahmegenehmigung erforderlich. Mit dieser Genehmigung könnt ihr euch von dem generellen Verbot beim Überfliegen von fremden Grundstücken befreien lassen. Dafür müsst ihr aber einige Voraussetzungen erfüllen, die in dem verlinkten Artikel zur Ausnahmegenehmigung zusammengefasst sind.

Aber vorsicht: auch mit einer Ausnahmegenehmigung zum Überfliegen fremder Grundstücke braucht ihr dennoch die Erlaubnis des Grundstückseigentümers, von dem Grundsück vom dem ihr startet und auf dem ihr landet!

Weitere Einschränkungen

Darüber hinaus müssen natürlich noch die weiteren Anforderungen an den Drohnenflug beachtet werden, die sich in der EU-Drohnenverordnung wieder finden. Dazu kommen noch die Regelungen aus der „alten“ Version der LuftVO die weiterhin Gültigkeit haben, bis diese im Laufe des Jahres aktualisiert werden.

Das können je nach Lage des zu überfliegenden Grundstücks, folgende Orte sein, an denen der Flug trotz vorliegender Genehmigung des eigentlichen Grundstückbesitzers verboten sind:

  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und – verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale
    Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, so-weit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
  • über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist,
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern.

Das hat auch zur Folge, dass ihr bei Aufnahmen in Ortschaften mit mehreren Grundstücken unterschiedlicher Eigentümern von allen Grundstücksbesitzern eine Zustimmung braucht um darüber zu fliegen oder Aufnahmen anzufertigen.

Der dahinter stehende bürokratische Aufwand ist enorm, was dazu führt, dass solche Aufnahmen nur in Ausnahmen noch lohnenswert sind.

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Kategorien: Drohnen-Wissen, Ratgeber

Ein Kommentar zu “Mit der Drohne über fremde Grundstücke fliegen – erlaubt oder nicht?

  1. Avatar
    Arno Herion-Kowollik on Antworten

    Hallo, ich fliege eine dji Mini.
    Darf ich das Dach eines Freundes inspizieren? Das Haus liegt weitläufig in der Einflugzone Düsseldorfer und Mühlheim Flughafen. Mir wird rote Zone in der Flugsicherungs APP angezeigt.
    Vielen lieben Dank
    Arno Herion-Kowollik

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