Verlängerung der Ausnahmeregelung für Bestandsdrohnen bei Flügen in der Nähe von unbeteiligten Menschen (A2)

Dimitri Wolf Von Dimitri Wolf 1 Min. Lesen

Das LBA hat die Ausnahmeregelung für Bestandsdrohnen ohne C2 Klassifizierung bei Flügen in der Nähe von unbeteiligten Menschen um weitere 4 Monate und somit bis zum 31.12.2023 verlängert. Was genau dahinter steckt, verraten wir euch in der folgenden Meldung.

Drohnen die vor dem 31.12.2023 in Umlauf gebracht werden und ohne C-Klassifizierung auskommen, sind sogenannte Bestandsdrohnen. Diese unterliegen gesonderten Regelungen und werden anderes behandelt als Drohnen mit C-Klassifizierung nach EU Drohnenverordnung.

Bei Flügen in der Kategorie Open, Unterkategorie A2, müssen Bestandsdrohnen einen Mindestabstand von 50m zu unbeteiligten Personen einhalten, während Drohnen mit C2 Klassifizierung lediglich 30m Abstand (im Langsamflugmodus sogar nur 5m) halten müssen.

Eine im Januar erlassene und bis zum 31. August 2023 befristete Ausnahmeregelung, die auch Bestandsdrohnen einen Mindestabstand von 30m zuspricht, wurde nun vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) bis zum 31.12.2023 verlängert (offizielle Meldung).

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Wichtig ist: diese Regelung gilt nur in Deutschland und nur für Drohnen „die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben“ werden! Auch mit Inkrafttreten der EU Drohnenverordnung können einzelne Länder abweichende Regelungen formulieren, was hier der Fall ist.

LBA Statement zur Verlängerung der Ausnahmeregelung

Das LBA handelt hier im Sinne der Drohnenpiloten und begründet die Verlängerung wie folgt:

Weiter heißt es:

Diese Einschränkungen grenzen die Einsatzmöglichkeiten von UAS im städtischen Bereich in erheblicher Weise ein und machen ihren Betrieb in der offenen Kategorie im urbanen Umfeld oftmals unmöglich. (…)

Da mit einer ausreichenden Marktdurchdringung (von Drohnen mit C2 Label, Anm. d. Red.) nicht vor dem Ende dieses Jahres zu rechnen ist, ist eine Verlängerung der nationalen Ausnahmebestimmung erforderlich, um Betreibern von Bestandsdrohnen den bisherigen Betrieb auch über den 31. August 2023 hinaus weiterhin zu ermöglichen.

LBA

Ob sich diese Ausnahmeregelung über den 31.12.2023 ein weiteres mal verlängern wird, ist Stand jetzt unklar. Da DJI neue Modelle wie beispielsweise die DJI Air 3 bereits mit C1 Klassifizierung ausliefert, dürfte es kommendes Jahr keine weitere Verlängerung dieser Regelung in Deutschland geben. Sollte es dennoch dazu kommen, halten wir euch dazu selbstverständlich auf dem Laufenden.

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Dimitri, Jahrgang 1989, ist Gründer von DeinDrohnenpilot.de. Das Thema Drohnen fesselt ihn bereits seit 2016. Er kümmert sich neben der Planung und Ausarbeitung neuer Konzepte für die Plattform auch um das Schreiben und Erstellen der Inhalte. Darüber hinaus ist er auch für die technische Umsetzung und Wartung zuständig. Dafür helfen ihm seine abgeschlossene Ausbildung zum Fachinformatiker für Systemintegration sowie sein Bachelor in Medieninformatik.
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  • Dies gilt jedoch nur für den Betrieb von Drohnen, „die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben werden“ und somit in der Regel nur für den betrieblichen / gewerblichen / dienstlichen Einsatz… Dieses wichtige Detail habe ich in dem Artikel nicht gefunden.

    • Hallo Fabian,
      da hast du natürlich recht. Da wir uns hier primär an gewerbliche Piloten richten, bzw. daran interessierte Drohnenpiloten, haben wir das nicht explizit im Artikel erwähnt. Dafür aber auch die offizielle Meldung des LBA verlinkt.
      Wir tragen das der Vollständigkeit halber aber noch im Artikel nach.

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